DR. MED.
HENRICH STIFTUNG
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Zur Strafbarkeit des Filmens von Tierquälereien in Tierställen

Das OLG Stuttgart hat das Eindringen und das Filmen in Tierställen als Hausfriedensbruch und als strafbar bewertet. Das OLG Naumburg hat in einem Einzelfall den Hausfriedensbruch aus Gründen der Notwehr und Nothilfe als statthaft erachtet.

 

„Das OLG Naumburg hat dies als ein notstandfähiges Rechtsgut bestätigt. Damit dies zutrifft, müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Die Tierschützer müssen gravierende Anhaltspunkte dafür haben, dass die Tiere im Stall tatsächlich nicht tierschutzkonform gehalten werden. 2. Sie müssen vor dem sogenannten Stall-Einbruch Maßnahmen zur Abstellung der Tierschutzmängel veranlasst haben, etwa durch Einschalten des Veterinäramtes.“

 

Das Urteil des OLG Naumburg ist letztlich fast genauso tierfeindlich wie das Urteil des OLG Stuttgart. Denn die beiden zu erfüllenden Voraussetzungen für einen gerechtfertigten Hausfriedensbruch sind bis auf wenige Einzelfälle gar nicht zu erfüllen:

     

  1. Wie sollen Tierschützer gravierende Anhaltspunkte dafür erhalten, dass Tiere nicht tierschutzkonform gehalten werden, wenn sie im Stall nicht nachschauen dürfen? Zutrittsberechtigte Tierquäler werden den Tierschützer kaum Infos zustecken.
  2. Wie sollen Tierschützer von den Tierschutzmängel erfahren, wenn sie den Stall nicht betreten dürfen und wie sollen sie überprüfen, ob die (meistens unwilligen) Veterinärämter die Mängel abgestellt haben, wenn sie zwecks Überprüfung die Ställe nicht betreten dürfen?
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https://www.tierrechte.de/2018/09/21/trotz-olg-urteil-nothilfe-ist-kein-hausfriedensbruch/